Verwaltungsgerichtshof
12.08.2024
Ra 2023/12/0047
GRS wie Ro 2016/12/0024 E 13. September 2017 RS 3 (hier statt dem letzten Satz folgenden Zusatz: Es kommt nicht darauf an, wie viele Schwerarbeitsmonate anderen Personen zuerkannt wurden.)
Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte. Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120047.L01