Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/12/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/12/0016

Ro 2023/12/0017

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass der im ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils - im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen - unverhältnismäßig wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120015.J02