Verwaltungsgerichtshof
12.03.2024
Ro 2023/12/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0012
Ro 2023/12/0013
GRS wie Ra 2022/12/0087 E 22. Oktober 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen. Vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171). Außerdem ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe erst dann vorzunehmen, wenn mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J05