Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/12/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/12/0012

Ro 2023/12/0013

Rechtssatz

Der VwGH hat zu Pokertischen bereits ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung, ob ein Eingriffsgegenstand vorliegt, auf den Umstand, ob mit diesem ständig oder abwechselnd mit anderen Eingriffsgegenständen verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, nicht ankommt. Eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hat in Ansehung aller Pokertische auch dann zu erfolgen, wenn auf den Pokertischen nicht gleichzeitig, sondern nur abwechselnd gespielt wurde (VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0488). Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die vorhandenen Pokertische Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 bilden und zwar unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei bespielt wurden (VwGH 26.11.2018, Ra 2017/17/0576). Der Pokertisch ist nicht nur eine "Örtlichkeit", sondern ein zentrales Element der Veranstaltung des Glücksspieles "Kartenpoker" ebenso wie die Pokerkarten und die Kartenmischgeräte, weil es sich dabei um körperliche Sachen handelt, mit denen in das Glücksspielmonopol im Zuge von Ausspielungen eingegriffen wird. Dass der Pokertisch nicht den Gewinn ermittelt bzw. der Spieler nicht gegen den Pokertisch spielt, ändert nichts daran, dass es sich um einen Eingriffsgegenstand handelt, weil dies gemäß der Rsp des VwGH keine notwendigen Eigenschaften eines Eingriffsgegenstandes nach dem Glücksspielgesetz sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J04