Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2023/12/0008
Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120008.L02