Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0008

Rechtssatz

Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120008.L02