Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0167

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/11/0168 E 28.08.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0041 E 15. Juni 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 3, LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG normiert. Denn sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 29, LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Absatz eins, umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 2,, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 3,, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L01