Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0171 E 6. Mai 2022 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das VwG ist auf Basis konkreter Feststellungen zu den Tathandlungen gehalten, in Anbetracht der jeweiligen strafgesetzlichen Bestimmungen rechtlich zu beurteilen, ob eine (oder allenfalls auch mehrere) Handlung(en) im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972, d.h. eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, vorlag(en). Anschließend ist - aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den jeweiligen Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0072, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110095.L01