Verwaltungsgerichtshof
04.06.2024
Ra 2023/11/0055
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0056 E 04.06.2024
GRS wie Ra 2019/21/0021 E 19. September 2019 RS 1
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend oder unzureichend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110055.L03