Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0435

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0039 E 5. April 2002 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die belangte Behörde)

Stammrechtssatz

Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belBeh vorzunehmende rechtliche Beurteilung(Hinweis E 21. April 1998, 97/18/0088).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100435.L02