Verwaltungsgerichtshof
27.05.2026
Ra 2023/10/0435
GRS wie 99/18/0039 E 5. April 2002 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die belangte Behörde)
Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belBeh vorzunehmende rechtliche Beurteilung(Hinweis E 21. April 1998, 97/18/0088).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100435.L02