Verwaltungsgerichtshof
22.01.2024
Ra 2023/10/0406
GRS wie Ra 2018/04/0144 B 27. Februar 2019 RS 3 (hier nur der erste Halbsatz)
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation wird keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100406.L06