Verwaltungsgerichtshof
07.11.2024
Ra 2023/10/0343
GRS wie Ra 2017/04/0055 E 29. Juni 2017 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0151). Im Übrigen kann jedoch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes durchaus herangezogen werden (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, zur Auslegung eines Begriffes der GewO 1994 im Hinblick auf den aus den Materialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100343.L03