Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0104 E 26. September 2019 RS 1 (hier: Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem Oö. SOHAG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, übertragbar, da sich die anzuwendende Rechtslage in der für die Auslegung durch den VwGH relevanten Passage, wann ein Ausmaß erreicht wurde, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären, nicht unterscheidet.)

Stammrechtssatz

Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 Absatz eins, erster Satz Slbg. MSG 2010 bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (ua) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an vergleiche VwGH 4.7.2018, Ro 2018/10/0007). Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Slbg. MSG 2010 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2017, ist mit Blick auf den Grundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, legcit., durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird, auszulegen. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt Paragraph 5, Absatz eins, legcit. auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken vergleiche VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181). Nichts anderes gilt für Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Slbg. MSG 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2017,. Den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2017, (123 BlgLT 15. GP, S. 6) zufolge sollte Paragraph 5, Absatz eins, Slbg. MSG 2010 durch diese eine "Spezifizierung" erfahren. Dementsprechend wurde - "auf Grund der im Rahmen der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins, aufgetretenen Unklarheiten" - der bisher verwendete Begriff der "Dauer" (der von Dritten gewährten Leistungen) durch jenen der "Regelmäßigkeit" ersetzt und letzterer in den Materialien näher erläutert vergleiche die nunmehrige Ziffer 2, legcit.). Die nunmehr in Ziffer 3, legcit. enthaltene Bestimmung betreffend das "Ausmaß" der von Dritten gewährten Leistungen entspricht in diesem Umfang inhaltlich unverändert der bisherigen Norm des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Slbg. MSG 2010 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2017,.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100343.L01