Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0155 E 25. Mai 2023 RS 2 (hier: Davon ausgehend ist der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100023.L01