Verwaltungsgerichtshof
12.06.2026
Ra 2023/10/0023
GRS wie Ra 2022/01/0155 E 25. Mai 2023 RS 2 (hier: Davon ausgehend ist der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.)
Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023100023.L01