Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0010

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Wr MSG 2010 enthält in ihrem vorletzten Satz die - mit Paragraph 37 a, Absatz 2, letzter Satz Wr SHG 1973 übereinstimmende - Anordnung, dass eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Aus dem bloßen Umstand, dass Paragraph 16, Absatz eins, Wr MSG 2010 nach der Wortfolge "ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen" die Wortfolge "bis er dem Auftrag nachkommt" - anders als Paragraph 37 a, Absatz 2, Wr SHG 1973 - nicht enthält, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leistung - wird dem Auftrag nachträglich entsprochen - auch für jenen Zeitraum zu leisten wäre, in dem dem Auftrag nicht nachgekommen wurde. Eine derartige Sichtweise steht mit der unmissverständlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, vorletzter Satz Wr MSG 2010 nicht im Einklang.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100010.L01