Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/09/0183
Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090183.L02