Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/09/0140
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141
GRS wie Ra 2021/11/0112 B 2. November 2021 RS 2 (hier nur der letzte Halbsatz)
Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf vergleiche VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L05