Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0052

Rechtssatz

Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L05