Verwaltungsgerichtshof
19.06.2023
Ra 2023/09/0052
Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L05