Verwaltungsgerichtshof
19.06.2023
Ra 2023/09/0052
GRS wie Ra 2015/09/0043 E 10. September 2015 VwSlg 19196 A/2015 RS 4
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 erfolgen. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 12 f).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L01