Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2023/09/0049
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023
GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 5 (hier nur der letzte Satz)
Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L06