Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0049

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 5 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L06