Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2023/09/0049
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 28.8.1997, 97/04/0064; 20.9.2000, 2000/08/0046).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L01