Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0049

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 28.8.1997, 97/04/0064; 20.9.2000, 2000/08/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L01