Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0013

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 zu messen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090013.L02