Verwaltungsgerichtshof
05.09.2024
Ra 2023/09/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0003
Auch wenn in weiterer Folge kein Behandlungsvertrag zustande kommt, bilden (telefonische) Gespräche zwischen einem Kinderarzt und Elternteilen, die der (ersten) Information über eine von diesen gewünschte "off-label"-Impfung ihrer Kinder dienen, eine Entscheidungsgrundlage für die weiteren Schritte von potentiellen Patienten, die daher auf die Auskünfte des Arztes vertrauen dürfen. Der Arzt ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verpflichtet, allfällige Vor- und Nachteile der in Aussicht genommenen Impfung auf Basis des aktuell anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L03