Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0154

Rechtssatz

Unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht wäre nur die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken zu verstehen. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter vergleiche in diesem Sinn hinsichtlich der Annahme eines generellen Vertretungsrechts VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080154.L04