Verwaltungsgerichtshof
08.09.2023
Ra 2023/08/0106
GRS wie Ra 2016/11/0177 E 18. Oktober 2017 RS 2 (hier nur der letzte Satz)
Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Hinweis E vom 11.11.2011, 2009/09/0303, mit Verweis auf die Judikatur des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080106.L01