Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0097

Rechtssatz

Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde (bzw. nunmehr auch das VwG) hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Der Abspruch darf im Sinn von Paragraph 35, AlVG 1977 den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche vergleiche VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 bis 0047, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L04