Verwaltungsgerichtshof
24.01.2024
Ra 2023/08/0097
Daraus, dass die Erlassung einer Mitteilung nach dem ersten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG 1977 ein Anerkenntnis eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darstellt, folgt auch, dass sie in einer noch nicht entschiedenen Sache zu ergehen hat.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L03