Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0097

Rechtssatz

Daraus, dass die Erlassung einer Mitteilung nach dem ersten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG 1977 ein Anerkenntnis eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darstellt, folgt auch, dass sie in einer noch nicht entschiedenen Sache zu ergehen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L03