Verwaltungsgerichtshof
24.01.2024
Ra 2023/08/0097
Paragraph 47, AlVG 1977 sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem dritten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG 1977 dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies von der bezugsberechtigten Person - etwa weil sie mit der in der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird vergleiche VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L02