Verwaltungsgerichtshof
23.07.2024
Ra 2023/08/0092
GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080092.L01