Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0247 E 31. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN) oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080091.L01