Verwaltungsgerichtshof
19.12.2023
Ra 2023/08/0080
GRS wie Ra 2019/10/0033 B 30. April 2019 RS 1
Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080080.L01