Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/08/0031

Rechtssatz

Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ist dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen (dazu, dass Zeugen zum Kreis der "zu vernehmenden Personen" zählen, s. VwGH 27.1.1988, 87/10/0203). Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem VwG. Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080030.L04