Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2023/08/0030
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/08/0031
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ist dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen (dazu, dass Zeugen zum Kreis der "zu vernehmenden Personen" zählen, s. VwGH 27.1.1988, 87/10/0203). Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem VwG. Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080030.L04