Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2023/08/0017
GRS wie Ro 2019/03/0001 B 21. Jänner 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist. Außerdem besteht in Artikel 130, Absatz 2, B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden vergleiche Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG). Für die Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen ist hingegen der jeweilige Rechtszug an ein anderes Gericht ausschlaggebend.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080017.L01