Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0016

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger vergleiche VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0118, mwN). Der VwGH hat vor diesem Hintergrund etwa eine Bezeichnung des Zeitpunkts der Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG in einem Straferkenntnis mit "seit ca. einer Woche bis zum [konkretes Datum]" als ausreichend angesehen, weil die Strafbarkeit der Tat (erst) mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht in der Folge während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiterbesteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird; eine nochmalige Bestrafung wegen der unterlassenen Meldung ist in einer solchen Konstellation nicht möglich vergleiche VwGH 6.6.2012, 2011/08/0368).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080016.L02