Verwaltungsgerichtshof
07.06.2024
Ra 2023/08/0016
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 8
Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080016.L01