Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0004

Rechtssatz

Die in Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag gilt auch für Personen, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080004.J02