Verwaltungsgerichtshof
14.05.2024
Ro 2023/08/0004
Die in Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag gilt auch für Personen, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080004.J02