Verwaltungsgerichtshof
14.05.2024
Ro 2023/08/0004
Wenn zufolge den Erläuterungen zu Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG die Übergangsbestimmung allen bisher bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien krankenversicherten Personen zugutekommen soll, so muss der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, B-KUVG so verstanden werden, dass nicht nur die am 31. Dezember 2019 und darüber hinaus in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wiener Linien GmbH & Co KG stehenden Bediensteten erfasst sind, sondern auch alle im Pensionsbezug stehenden ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Krankenversicherung am 31. Dezember 2019 die Betriebskrankenkasse zuständig war. Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht sachlich zu rechtfertigen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, Personen, die bis zur Neuorganisation der Krankenversicherung durch das SV-OG derselben Betriebskrankenkasse zugehörig waren, in Bezug auf die befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag nach dem B-KUVG anders zu behandeln, je nachdem, ob die Krankenversicherung auf einem aktiven Dienstverhältnis oder einem Pensionsbezug beruht. Der Wortlaut des verwiesenen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, B-KUVG steht dieser Auslegung nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080004.J01