Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0030 E 6. März 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Da eine auf Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. römisch fünf.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert vergleiche etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070181.L02