Verwaltungsgerichtshof
14.03.2024
Ra 2023/07/0172
Paragraph 1089, ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des Paragraph 1089, ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der Paragraphen 352, ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L03