Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0172

Rechtssatz

Paragraph 1089, ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des Paragraph 1089, ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der Paragraphen 352, ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L03