Verwaltungsgerichtshof
06.06.2024
Ra 2023/07/0093
Die Möglichkeit von Auswirkungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 - im vorliegenden Fall u.a. der Gefährdung der Gesundheit von Menschen - genügt für einen Auftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002. Die Freisetzung von Asbestfasern stellt eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen dar. Ziel der vorliegenden Maßnahmen war mit Blick in die Zukunft die Verhinderung einer solchen Faserfreisetzung (und damit die Verhinderung der Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand, der bei der Beurteilung der Möglichkeit von Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 schon nach dem Wortlaut des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 außer Betracht zu bleiben hat.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070093.L05