Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0044

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/07/0045

Ra 2023/07/0046

Ra 2023/07/0047

Ra 2023/07/0048

Ra 2023/07/0049

Ra 2023/07/0050

Ra 2023/07/0051

Rechtssatz

Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 regelt, dass bei der Auflassung - worunter das Enden ("Erlöschen") des Wasserrechtes zu verstehen ist - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070044.L01