Verwaltungsgerichtshof
17.12.2024
Ro 2023/07/0027
GRS wie Ra 2018/07/0349 B 23. Juli 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070027.J01