Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/07/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0349 B 23. Juli 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070027.J01