Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/07/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/07/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0201 B 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, (Absatz eins und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070025.J01