Verwaltungsgerichtshof
30.03.2023
Ra 2023/07/0014
GRS wie Ra 2014/07/0092 B 29. September 2016 RS 2
Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070014.L01