Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0006

Rechtssatz

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, begründet ein Dauerdelikt vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130). Nach dem ersichtlichen Zweck der Meldeverpflichtung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 - nämlich die Inkenntnissetzung der Behörde zur Sicherstellung erforderlicher Maßnahmen - endet die Verpflichtung zur Meldung (und damit der Tatzeitraum) spätestens mit der Kenntnis der Behörde von der betreffenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L07