Verwaltungsgerichtshof
10.05.2023
Ra 2023/07/0006
Mit einem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nicht auch die Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen oder von Gutachten der Sachverständigen erteilt vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013; VwGH 14.12.2012, 2010/09/0156).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L04