Verwaltungsgerichtshof
10.05.2023
Ra 2023/07/0006
Die Frage, ob der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, (nun: Absatz 2, Ziffer 4,) WRG 1959 erfüllt wurde, ist auch in Bezug auf die objektive Tatseite keine, die gemäß Paragraph 38, AVG (hier: in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG 2014, Paragraph 24, VStG) als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre; sie ist vielmehr von der Verwaltungsstrafbehörde selbst als Hauptfrage zu entscheiden vergleiche VwGH 19.6.1990, 88/07/0093). Dies gilt entsprechend auch für die Frage einer unterlassenen Meldung nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959, die den Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraussetzt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L01