Verwaltungsgerichtshof
14.03.2024
Ro 2023/07/0001
Da die Verbringung der gelösten oder freigesetzten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung im Tagbau schon eine dem Abbau nachfolgende Tätigkeit darstellt und diese als Schritt vor der darauffolgenden Aufbereitung nur gerade noch unter den Begriff des "Gewinnens" fällt, lässt sich die Sichtweise, dass es sich (auch noch) bei der auf den Transport folgenden Aufbereitung um eine "nachfolgende Tätigkeit zur Kiesgewinnung" handle, nicht mehr mit dem - wenngleich umfassenden - Begriff des "Gewinnens" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 begründen. Der Gesetzgeber hat nämlich in Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG 1999 ausdrücklich den Tatbestand des "Aufbereitens" vorgesehen, der inhaltsleer wäre, wenn explizite der Gewinnung nachfolgende Aufbereitungstätigkeiten unter das "Gewinnen" subsumiert werden würden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070001.J03