Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0323 B 20. Jänner 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060213.L01