Verwaltungsgerichtshof
06.02.2026
Ro 2023/06/0006
GRS wie Ra 2019/05/0092 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023060006.J02