Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/06/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0092 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023060006.J02