Verwaltungsgerichtshof
04.11.2025
Ro 2023/06/0003
Abgesehen davon, dass es sich bei Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG nicht um eine Abstandsregelung vergleiche dazu Paragraph 13, Stmk. BauG) handelt, sondern um eine Begriffsbestimmung, in welcher lediglich festgelegt wird, welche Bauteile bei der Bestimmung der Gebäudefront nicht zu berücksichtigen sind, finden sich in den Materialien vergleiche römisch siebzehn. GPStLT Ausschussbericht EZ 3308/9) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, die Frage der Abstandsrelevanz vorspringender Bauteile, welche nachträglich an bereits abstandsunterschreitenden Gebäuden zugebaut werden, einer Neuregelung unterziehen und deren Zulässigkeit einschränken wollte.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023060003.J02